rechtliches zu Tieren vom Straßenrand

Begonnen von hebi19, April 06, 2018, 01:03:22 VORMITTAG

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hebi19

Als Außendienstler bin ich ja so um die 50.000 km im Jahr auf Straßen unterwegs.
Nahezu regelmäßig sieht man dann die Opfer des Straßenverkehrs am Straßenrand liegen - von den komplett plattgefahrenen will ich in meiner Fragestellung absehen.

Vor ca einer Woche bin ich zwischen Kassel und Marsberg sogar an einem noch sehr intakt aussehenden Waschbären vorbei gekommen. Und beim weiterfahren hat sich mir die Frage gestellt, ob ich als Mikroskopiker da hätte anhalten und einige Gewebeproben entnehmen dürfen. Das würde so in der Öffentlichkeit dann aber wohl doch zu einem, dann ja öffentlichen Ärgernis führen und wäre schon von der Seite her verboten. Aber welche TOTEN Tiere am Straßenrand dürfte man mit im Kofferraum paraten Einmal-Handschuhen in eine ebenfalls parat stehende Kunststoffkiste laden und mitnehmen - im Gesetzestext heißt das wohl "sich aneignen".
"Jagdbare Tiere" (von Reh über Wildschwein bis Hase) scheiden nach meiner Erinnerung aus - da muss man den Jagdpächter informieren, zumindest wenn man sie selber "erwischt" hat - wobei natürlich die Frage ist wie finde ich 300 km von zu Hause weg den richtigen Jagdpächter??

Welche Tiere darf man sich "heutzutage aneignen"?? Eine Biologie-Studentin hat mir mal gesagt, das geschützte Schmetterlinge nicht mal von der Windschutzscheibe gekratzt und dann präpariert werden dürften. Zum Präparieren üben sollten sie nach Weißlingen - vornehmlich dem Kohlweißling Ausschau halten. Was ist mit den vielen Igeln, Mardern, Iltissen, Bussarden, Elstern, Rabenvögeln und sonstigen Opfern des Straßenverkehrs?? Irgendwer muss die ja sowieso wegräumen und "entsorgen". Darf ich diese Aufgabe als der Gemeinschaft verpflichteter Bürger übernhemen oder nicht??

Ich frage deshalb, weil das "Einsammeln" ja schon eine recht öffentliche Tätigkeit wäre und es so leicht zu Verwicklungen kommen könnte, wenn da gesetzlich etwas dagegen spricht.

Grüße
Martin
Grüße von
Martin alias hebi19

Motic BA-300, div Lomo, Stereo-Mikroskop noname

Horst Jux

Gern per Du.

Florian D.

Zitat von: Horst Jux in April 06, 2018, 08:45:03 VORMITTAG

Nachtrag: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html

Relevant ist in diesem Kontext wohl besonders der §45(4):
Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.