Noch mal zum Copyright: mir ist die allgemeine Rechtslage sehr wohl bewußt - meine eigenen Werke waren auch öfter vom Mißbrauch betroffen. Hier handelt es sich aber um Erzeugnisse, die im "Eigenverlag" mit simpler Kopiertechnik erstellt wurden. Ich prüfe heute Abend, ob es einen Copyright-Vermerk gibt, parallel dazu korrespondiere ich noch heute mit dem Herausgebe. Unglücklich machen will ich mich wirklich nicht....
Gruß, Olaf
Durch den Begriff "Copyright" ist nun eine gewisse Verwirrung in den Thread geraten. In aller Kürze hier eine Klarstellung.
Das deutsche Recht kennt kein Copyright, wie es in der angloamerikanischen Rechtswelt üblich ist. Das deutsche Urheberrechtsbgesetz ist viel strenger. Das Recht des Urhebers (Schöpfers) kann niemals an Dritte abgetreten werden. Das Recht bleibt stets an die Person des Urhebers gebunden. Ein Verkauf bzw. eine Abtretung "aller Rechte" an einen Verlag oder einen anderen Dritten ist in Deutschland nicht möglich. Man kann einem Verlag selbstverständlich das Recht zur ein- oder mehrmaligen Veröffentlichung und Vervielfältigung übertragen oder einer Privatperson das Recht zu beliebigen oder einmaligen Vervielfältigung oder Veröffentlichung, in Papierform oder auf elektronischem Wege.
Das oft auch von deutschen Veröffentlichungen gerne verwendete Copyright-Zeichen
© ist in D rechtlich bedeutungslos. Die Verlage bringen es an, um ihre Rechte im amer. beeinflußten Ausland zu sichern.
Der Herausgeber hat keinerlei Rechte an einem Werk, dessen Urheber er nicht selbst ist.
Wenn das Werk von Seiten eines Verlags eine gewisse "Schöpfungshöhe" erkennen läßt, zB durch ein besonderes Design, Layout, besonders schöpferischen Druck usw.. gilt u. U. auch der Verlag als Inhaber spezieller Rechte. Aber das wäre eine Ausnahme. Das spielt nur dann eine Rolle, wenn man das Verlagserzeugnis kopiert und diese Kopie zB im Internet veröffentlicht.
Veräußert ein Verlag alle seine Rechte an einem Werk an einen anderen Verlag (nur als Beispiel), so ist das ohne jeden Belang, weil das Urheberrecht immer beim Urheber verbleibt, ganz egal was ein Verlag mit wem auch immer vereinbart.
Das Urheberrechtsgesetz greift immer dann, wenn das Werk eine "gewisse Schöpfungshöhe" aufweist. Also die Wiedergabe von Fakten in einer Tabelle weist eine solche Schöpfungshöhe nicht auf, unterläge also nicht der Rechtsprechung nach dem UrhRGesetz. Doch schwanken die Gerichte in ihren Auslegungen und Urteilen oftmals beträchtlich. Deshalb würde ich mich niemals "darauf verlassen".
Abmahnanwälte, die besonders im Internet auftreten, haben einen Spürsinn für ungenehmigte Veröffentlichungen. Es ist nicht selten, daß sie einem Urheberrechtsgesetzverletzer - ohne Auftrag oder Kenntnis des Urhebers oder des Verlags - eine Abmahnung mit Gebührenrechnung in Höhe von 800 bis 3000 Euro ins Haus schicken, die eingeklagt wird, wenn man sich nicht dagegen mit rechtlichen Schritten wehrt. Auch wenn man gewinnt, kostet das immer eine Menge Geld. Deshalb empfiehlt es sich, stets eine
schriftliche Genehmigung des Urhebers einzuholen. Sonst ist man "dran", sollte der Urheber versterben oder handlungsunfähig werden, und die Erben oder Bevollmächtigten die Wahrung ihrer Rechte einem Rechtsanwalt übertragen.
Grüße
KH