Historische Mikroskope, Bücher, Päparate - neues Kulturschutzgesetz

Begonnen von Michael L., November 22, 2015, 08:50:37 VORMITTAG

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Michael L.

Liebe Mikroskopiker,

Bitte engagiert Euch denn historische Instrumente, Bücher usw. im Privatbesitz sind gefährdet. Das neue Kulturschutzgesetz soll auch den Besitz und Handel mit solchen Gegenständen verhindern. Private Sammlungen sind wichtiger Bestandteil zum Erhalt des Kulturerbes und fördern private Forschung und Wissenserhalt für die Allgemeinheit, mit den neuen Regelungen soll das massiv eingeschränkt werden. Details unter:

http://steinkern.de/news-updates/1134-regierungsentwurf-ksg-mit-massiven-verschaerfungen.html

Jeder sollte sich engagieren.

Viele Grüße

Michael

Gerd Schmahl

Hallo,
auch ich kann nur raten/bitten sich dem Aufruf an zu schließen. Es betrifft praktisch alle Sammlungen. Als Fossiliensammler habe ich schon vor etlichen Wochen die Pedition gezeichnet.
Beste Grüße
Gerd
Man sagt der Teufel sei, im Detail versteckt,
doch hab' ich mit dem Mikroskop viel Göttliches entdeckt.

liftboy

Hallo erstmal,

also wieder einmal ein "Ermächtigungsgesetz"!
Würde mich nur noch interessieren, was im Anschluß mit den beschlagnahmten Getgenständen passiert.
Nach meinen Kenntnissen steht dem Staat in diesem Fall ein sogenanntes "Verwertungsrecht" zu.
Da wird sich Schäuble aber freuen!

Grüße
Wolfgang
http://www.mikroskopie-forum.de/index.php?topic=785.msg3654#msg3654
LOMO-Service
Das Erstaunen bleibt unverändert- nur unser Mut wächst, das Erstaunliche zu verstehen.
Niels Bohr

Wutsdorff Peter

Schalk Golokowski läßt grüßen.,
er hat in der ehem. DDR Kulturgut wegen Steuerhinterziehung konfisziert.
Ehem. Besitzer haben  ihre alten Uhren  nach der Wende in einem Uhrenauktionshaus wiedergesehen!!

PS: Ich habe  Mathebücher aus der ersten Hälfte des 19. Jhds. Die möchte ich für meine Enkelin, die Mathe studieren will, aufheben

Gruß Peter aus Lorsch

liftboy

Hallo Peter,

ich hoffe, dass Du die Quittungen noch hast :-)

Grüße
Wolfgang
http://www.mikroskopie-forum.de/index.php?topic=785.msg3654#msg3654
LOMO-Service
Das Erstaunen bleibt unverändert- nur unser Mut wächst, das Erstaunliche zu verstehen.
Niels Bohr

Oecoprotonucli

#5
Hallo,

das hört sich ja alles furchtbar an - aber wie weit sind wir denn nun wirklich betroffen? So weit ich bisher gelesen habe, geht es vor allem um die Ausfuhr aus Deutschland und um die Bereiche Kunst, Fotografie, Archäologie. Welche Werte sind betroffen? Welche Freigrenzen wird es geben?

Hier las ich folgendes:

Zitat
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/monika-gruetters-legt-entschaerftes-kulturgutschutzgesetz-vor-a-1052981.html

Um Erlaubnis bitten muss der Kunsteigentümer stets dann, wenn ein von ihm zur Ausfuhr bestimmtes Gemälde mindestens 70 Jahre alt und mehr als 300.000 Euro wert ist. Für Skulpturen, Fotografien und archäologische Objekte gelten andere Bezugsgrößen.

Also nichts von alten Schulbüchern oder Mikroskopen.

Wer weiß mehr?

Besten Gruß

Sebastian
Ich benutze privat:
Leitz SM-Lux mit (LED-) Durchlicht und Phaco-Ausrüstung (ca. 1975-77)
Hensoldt Wetzlar Stereomikroskop DIAMAL (1950er Jahre)

Oecoprotonucli

Ich fand noch folgendes in einem Forum:

Zitat
http://www.gold.de/forum/kulturgutschutzgesetz-%28kultgschg%29-t9092.html
Durch die im Gesetz festgelegte Umkehr der Beweislast muss in Zukunft bei einem Streitfall der Besitzer für ein Kulturgut mit einem Wert von über 2.500 Euro nachweisen können, wo sich ein fragliches Stück die letzten 20 Jahre befunden hat; für ,,archäologisches" Kulturgut gilt dies bereits bei einem Wert über 100 Euro.

Wo das im Gesetzesentwurf genau steht, habe ich nicht sicher gefunden, aber folgendes:

Zitat
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-11-04-novelle-kulturgutschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4

§ 24
1. Nummer 3: 70 Jahre und 300 000 Euro;
2. Nummern 4 und 7: 70 Jahre und 100 000 Euro;
3. Nummern 5, 6, 8 und 9: 70 Jahre und 50 000 Euro;
4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;
5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;
6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.

Genauer auseinanderklambüsern soll bitte ein Jurist.

Zitat
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/fragen-antworten-kgsg.html?nn=811092#Start

Wer in Zukunft Kulturgut, insbesondere auch archäologisches Kulturgut, nach Deutschland einführt, braucht grundsätzlich eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes. Dies gilt natürlich nur, wenn der betreffende Staat auch eine solche Genehmigung zur Ausfuhr vorsieht
...
Über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinaus gelten für gewerblich tätige Münzhändler weitere Sorgfaltspflichten. Auch diese Sorgfaltspflichten greifen aber nur dann, wenn eine einzelne Münze mehr als 2.500 Euro wert ist. Handelt es sich um antike Münze aus einer archäologischen Grabung, verringert sich die Wertgrenze auf 100 Euro, es sei denn, die Münze hat sich schon mindestens 20 Jahre in einer Sammlung befunden oder ist wiederholt gehandelt worden.
...
Über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinaus gelten für gewerblich tätige Händler von Fossilien oder sonstigen paläontologischen Objekten weitere Sorgfaltspflichten. Auch diese Sorgfaltspflichten greifen aber nur dann, wenn ein einzelnes Objekte mehr als 2.500 Euro wert ist.

Scheint erst mal nicht ganz so schlimm, soll aber nicht heißen, dass die Petition nicht unterschrieben werden sollte, es scheint ja Bedenken wegen Bürokratie und Willkür und Interpretationsspielraum zu geben, so weit ich das bisher sehe.

Besten Gruß

Sebastian
Ich benutze privat:
Leitz SM-Lux mit (LED-) Durchlicht und Phaco-Ausrüstung (ca. 1975-77)
Hensoldt Wetzlar Stereomikroskop DIAMAL (1950er Jahre)

Jürgen H.

Liebe Kulturgutantischützer, nu macht mal hablang

Nach meiner allerdings sehr kurzen Lektüre ist es so:

# 27 Abs.4

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach § 21 oder anderen Rechtsvorschriften kein Ausfuhrverbot besteht.

#21

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist, (oder)
2. für das Kulturgut keine nach diesem Abschnitt erforderliche Genehmigung erteilt worden ist,.....

#7

Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn
1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist u n d
2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturrellen öffentlichen Interesse liegt.

Will sagen:

Das Gesetz will dem Staat die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob der veräußerte Gegenstand nationales Kulturgut ist. Daher sind die Alters- und Wertgrenzen sehr niedrig angesetzt um eine möglichst umfassende Prüfung zu ermöglichen. Zum nationalen Kulturgut kann der Gegenstand aber nur werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des 7 erfüllt sind.

Ist allerdings schon ziemlich deutsch gedacht : Es ist grundsätzlich verboten, wenns nicht erlaubt wird....

Schöne Grüße

Jürgen



treinisch

Gerne per Du!

Meine Vorstellung.

Oecoprotonucli

#9
Hallo zusammen,

ich weiß ja nicht, wie das gehandhabt werden wird, aber mich stört die Bürokratie und Kontrolle wegen jeder Kleinigkeit, der man dann womöglich ständig potenziell oder wirklich ausgesetzt ist. Nachweise für irgendwelche Kleinigkeiten, die man innerhalb der letzten 20 Jahre gekauft oder gefunden hat? (Und für alle älteren, dass man sie schon über 20 Jahre lang besitzt?) Vor einem Verkauf erst mal Anträge schreiben, Verfahren abwarten, Briefe und Auktionssperrungen bei Ebay befürchten müssen?

Also auch, wenn man dann später (irgendwann) recht bekommt, wäre das doch Wahnsinn.

Viele Grüße

Sebastian
Ich benutze privat:
Leitz SM-Lux mit (LED-) Durchlicht und Phaco-Ausrüstung (ca. 1975-77)
Hensoldt Wetzlar Stereomikroskop DIAMAL (1950er Jahre)

Florian Stellmacher

Lieber Jürgen,

vielen Dank für Deine Stellungnahme. Wenn sie denn zukünftig verhindert, dass Gutenbergbibeln als diplomatische Gastgeschenke "mal eben" nach Kleinasien mitgenommen werden und dort auf Nimmerwiedersehen in Staatsarchiven verschwinden, kann ich an solch einer Regelung prinzipiell sogar eitwas Sinn erkennen. Nur eben, dass die Formulierung hier mehr Unsicherheit als Sicherheit schafft.

Herzliche Grüße,
Florian

Vorwiegende Arbeitsmikroskope:
Zeiss Axioskop 2
Olympus BHS (DL, Pol, Multidiskussionseinrichtung)
Zeiss Axiophot (DIK und AL-Fluoreszenz)
Zeiss Axiovert (Fluoreszenz)
Wild M400 Fotomakroskop (DL, DF, AL, Pol)

Hugo Halfmann

Das wird wohl weniger den Mikroskopiker, der ein altes Zeiss bei Ebay verscherbelt, betreffen, als, nehmen wir einmal an, den Nachlassverwerter von Feinkost Albrecht o.ä. "Mäzene". Und wenn ein solches Gesetz verhindert, daß der Archäopterix an einen reichen Ami oder ein Cranach an eine stinkreiche japanische Versicherung verscherbelt wird und in deren Tresoren auf Nimmerwiedersehen verschwindet, dann ist das ein gute Sache. Es gibt eben Dinge, die sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und nicht nur einen einzelnen erfreuen.
Viele Grüße aus dem Bergischen Land

Hugo Halfmann

Michael L.

Guten Abend in die Runde,

Ja die Diskussion entwickelt sich langsam allerdings haben einige den Ernst der Lage noch nicht erkannt die Gutenbergbiebel im Handgepäck ist ja außer Diskusssion aber es geht um viel mehr und das betrifft wesentlich weitere Teile der Bürgerschaft als so mancher hier meint. Es geht um die potentielle Auslegung die ein solches, nicht modifizietes Gesetz erlauben würde. Es geht auch um Bürgerrechte die man nicht so einfach verschenken sollte.

Gruß

Michael

Cluster001

Mikroskope mögen nicht unmittelbar betroffen sein. Eine Menge Sachen sind es aber, wo auch Mikroskope eingesetzt werden. Wie der Link auf Steinkern zeigt, können Sammler von Naturgütern, wie Mineralien oder Fossilien ebenfalls unter dieses Gesetz fallen. Letztere evtl. auch mit Wertgrenze 0€.
Leica DM 750

Lupus

Hallo,

wieder einmal eine Aufregung ohne vorherige Information. Der Verweis auf Links von Interessenvertretern ist da auch nicht immer hilfreich. Es geht einerseits um "nationales Kulturgut", das in § 6 definiert ist. Das ist in einem Verzeichnis eingetragen oder befindet sich in entsprechendem öffentlichen Eigentum. Das dürften die wenigsten hier besitzen.  ;D

Und es geht allgemein um die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut, für das nach § 24 eine Genehmigung vorliegen muss.  Dafür gibt es aber Wert- und Altersgrenzen, die großteils bereits nach EU-Recht existieren (!), und die sogar zugunsten der Eigentümer im Gesetzesentwurf heraufgesetzt wurden. Die Wertgrenzen liegen je nach Objekt zwischen 30.000 € (gedruckte Landkarten), 50.000 € (Handschriften, Fotografien..) 100.000 € (Aquarelle, Bücher, sonstige Antiquitäten...) und 300.000 € (Gemälde). Alter meist mindestens 70-100 Jahre. Ohne Wertgrenze sind nur archäologische Gegenstände und Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern, der Grund liegt auf der Hand. Wenn jeder ein Steinchen von der Akropolis mitnimmt, oder den IS finanziert ......

Dass unter dem Begriff Kulturgut auch die Bereiche Paläontologie, Ethnographie, Numismatik und Wissenschaft umfasst sind hat übrigens nichts mit deutscher Bürokratie und Kontrollwahn zu tun, sondern entstammt einer EU-Richtlinie bzw. den Regeln der UNESCO. Auf den Archaeopteryx an der Wand muss man halt zukünftig verzichten, dafür kann man sich immer noch ein paar Ammoniten als Briefbeschwerer auf den Schreibtisch legen.  ;)

Hubert